Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr 

  1. Der Verein führt den Namen Landesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung Berlin e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Charlottenburg eingetragen.
  2. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Verbänden, Arbeitsgemeinschaften, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die in der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind und deren Wirken sich auf das Land Berlin erstreckt. 
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins entspricht dem Kalenderjahr. 
  4. Der Verein ist neutral und agiert überparteilich.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Zweck des Vereins ist: 
    1. Die Förderung der Jugendhilfe (im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO) 
    2. die Förderung der Volks- und Berufsbildung (im Sinne des § 52 Abs. 2 S. 1 Nr. 7 AO). 
  3. Die Förderung der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfe, insbesondere der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung und die Weiterentwicklung der kulturellen Bildung in den Bereichen Erziehung, Bildung und Kunst bilden den Schwerpunkt des Vereinszwecks. Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch: 
    1. die Initiierung und Durchführung von (Modell)Projekten und Maßnahmen mit und für Kinder und Jugendliche 
    2. die Vorbereitung und Durchführung von internationalen Jugendaustausch- und Fachbegegnungen 
    3. Fachliche Fort- und Weiterbildungsangebote für in der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehung und Bildung tätige Personen 
    4. gegenseitige Informationen und Erfahrungsaustausch (Zentrale Arbeitstagungen, Facharbeitskreise, Vernetzungstreffen, Arbeitshilfen) für öffentliche und freie Träger der Jugendhilfe sowie in der Kinder- und Jugendhilfe, Erziehung und Bildung tätige Personen 
    5. gemeinsame Projekte mit anderen steuerbegünstigten Körperschaften, wobei auch Mittel weitergeleitet werden können.
  4. Der Verein soll die Interessenvertretung für Organisationen und Vereinigungen gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien sein, die in der kulturellen Kinder- und Jugendkulturarbeit tätig sind. Die LKJ arbeitet mit den Landesvereinigungen Kultureller Bildung anderer Bundesländer, der Bundesvereinigung Kulturelle Kinder- und Jugendbildung und anderen Trägern kultureller Bildungsarbeit zusammen, z.B. durch die gemeinsame Durchführung von Seminaren, Kampagnen und Kinder- und Jugendveranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. 
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 
  3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Die von dem Verein erzielten Überschüsse dürfen den Mitgliedern nicht ausgezahlt werden, sie sind ausschließlich für den genannten gemeinnützigen Zweck zu verwenden. 

§ 4 Mitgliedschaft 

  1. Ordentliche Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die den Zweck des Vereins unterstützen und vorwiegend in der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind: 

    • Organisationen, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen aus Landes- oder kommunaler Ebene, 

    • Landesverbände, Landesgruppen, 

    • Einzelpersönlichkeiten. 

  2. Außerordentliche Mitglieder können Vereinigungen, Organisationen, Institutionen und Persönlichkeiten werden, die im Bereich Kultureller Kinder- und Jugendbildung tätig sind. Es besteht kein Stimm- und Wahlrecht.
  3. Die Mitglieder verpflichten sich zu einer kontinuierlichen Mitarbeit, insbesondere durch die Entsendung einer ständigen Vertretung. Die Aufnahme in den Verein erfolgt aufgrund eines schriftlichen Antrages unter Anerkennung dieser Satzung. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme besteht nicht. 
  4. Mit Beginn der Mitgliedschaft entsteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrages. 
  5. Die Mitgliedschaft erlischt: 
    1. durch Tod der natürlichen Person; Auflösung der jur. Person;
    2. durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand zum Jahresende mit einer Frist bis zum 30.9. des Jahres; 
    3. durch Streichung von der Mitgliederliste im Rahmen des vereinfachten Ausschlussverfahrens bei nachhaltigem Zahlungsverzug, wenn trotz Mahnung der Beitrag nicht innerhalb von drei Monaten gezahlt wird; 
    4. durch Ausschluss aus wichtigem Grund, über den der Vorstand durch einfachen Beschluss entscheidet. Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Mitglied das Recht der Beschwerde in der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet über den Ausschluss des Mitgliedes.

§ 5 Finanzierung des Vereins 

  1. Der Verein finanziert sich insbesondere durch Mitgliedsbeiträge, Fördermittel, Spenden sowie durch die Erträge der Rücklagenbildung. 
  2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über die Höhe der Mitgliedsbeiträge. Diese können in einer Beitragsordnung geregelt werden. 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Alle Organe sind ehrenamtlich tätig. 

§ 7 Mitgliederversammlung 

  1. Mitgliederversammlungen werden vom Vorstand einberufen, vier Wochen vor dem festgesetzten Termin, unter Angabe der Tagesordnungspunkte. Die gesamte Vereinskommunikation ist in Textform zulässig. Der Vorstand ist zur Einberufung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder einen diesbezüglichen Antrag stellen. 
  2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal pro Jahr, möglichst in den ersten drei Monaten nach Beendigung des Geschäftsjahres, statt oder wenn der Vorstand dieses beschließt. Die Mitgliederversammlung kann in Präsenz, im Wege der elektronischen Kommunikation oder hybrid durchgeführt werden. In der Einladung ist anzugeben, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können. Über die Art der Durchführung entscheidet der Vorstand. 
  3. Anträge zur Mitgliederversammlung sind mit einer Frist bis zwei Wochen vor dieser beim Vorstand einzureichen. 
  4. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; es sei denn, die Satzung gibt etwas anderes vor. 
  5. Satzungsänderungen können nur mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen durchgeführt werden. 
  6. Die Aufnahme und der Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen. 
  7. Bei Abstimmungen hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Juristische Personen entsenden eine benannte Vertretung. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht, dürfen informativ an der Mitgliederversammlung teilnehmen. 
  8. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 
    1. Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes,
    2. Entlastung des Vorstandes, 
    3. Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, 
    4. Wahl des Vorstandes, 
    5. Bestellung der Rechnungsprüfung, 
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge, 
    7. Beratung und Beschlussfassung des Haushaltsplanes, 
    8. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern, 
    9. Beschlussfassung über Vereinsordnungen, 
    10. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins. 
  9. Über den Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitz und Protokollführung zu unterzeichnen ist. Dieses ist den Mitgliedern zeitnah zuzusenden.

§ 8 Vorstand 

  1. Nur Mitglieder des Vereins, welche vorwiegend in der Kulturellen Kinder- und Jugendbildung tätig sind, können in den Vorstand gewählt werden. 
  2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Ebenso ist eine Wiederwahl möglich. Scheidet ein Mitglied während der Amtsperiode aus, so kooptiert der Vorstand ein Mitglied, welches bis zur Neuwahl im Amt bleibt. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. 
  3. Der Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB besteht aus dem Vorsitz, zwei Stellvertretungen, der Schriftführung sowie dem Finanzvorstand. Jedes Vorstandsmitglied ist allein vertretungsbefugt. 
  4. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Honorar ausgeübt werden. Ferner gilt § 181 BGB (Insichgeschäft).

§ 9 Aufgaben des Vorstands 

  1. Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins und die Führung der Vereinsgeschäfte, soweit nicht nach Satzung oder Gesetz die Mitgliederversammlung zu entscheiden hat. Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand vorbereitet. 
  2. Der Vorstand entscheidet über die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und aller übrigen Zuwendungen unter Beachtung des Vereinszwecks. 
  3. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in regelmäßigen Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn zwei Mitglieder anwesend sind. 
  4. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben. Zur Leitung der Geschäfte kann durch den Vorstand eine Geschäftsführung berufen werden.

§ 10 Rechnungsprüfung 

Die Mitgliederversammlung bestellt zwei Rechnungsprüfende, die nicht dem Vorstand angehören. Diese sind für die Prüfung des gesamten Rechnungswesens verantwortlich. Sie haben den Jahresabschluss mit Ende eines Geschäftsjahres zu überprüfen. Es ist ein Prüfungsbericht anzufertigen und der Mitgliederversammlung zur Abstimmung vorzulegen.

§ 11 Datenschutz 

Der Verein verarbeitet von seinen Mitgliedern die folgenden personenbezogenen Daten: Name, Vorname, Anschrift, Kontaktdaten, sowie vereinsbezogene Daten. Diese Daten werden mit Hilfe von EDV gespeichert und ausschließlich vereinsbezogen genutzt und dabei durch erforderliche Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. § 12 Auflösung des Vereins 

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist allen Mitgliedern mindestens vier Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung bekanntzugeben. 
  2. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist eine Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich. 
  3. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Jugendpflege.

§ 13 Redaktionelle Satzungsänderungen 

Sollten Änderungen der Satzung aufgrund von Beanstandungen des Registergerichtes oder der Finanzbehörde bis zur Eintragung ins Vereinsregister erfolgen oder sonstige zweckmäßige redaktionelle Änderungen erforderlich sein, kann dies der Vorstand beschließen bzw. anmelden. Sämtliche Änderungen sind der Mitgliederversammlung zur Kenntnis zu geben. 

Zuletzt abgestimmt: Berlin, den 05.06.2024