Satzung des Vereins

Satzung des Vereins

§1 – Name und Sitz
Der Verein ist ein Zusammenschluss von Verbänden, Arbeitsgemeinschaften, Organisationen und Einzelpersönlichkeiten, die in der kulturellen Jugendbildung tätig sind und deren Wirken sich auf das Land Berlin erstreckt.
Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
Er führt den Namen »Landesvereinigung Kulturelle Jugendbildung Berlin e.V.«

§2 – Zweck des Vereins
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die kulturellen Interessen und Bedürfnisse von Kindern und Jugendlichen unter anderem im Sinne des KJHG Paragraph 11 zu fördern. Ziel des Vereins ist es, für kulturelle Tätigkeiten zur Persönlichkeitsentwicklung und künstlerischen Bildung von Kindern und Jugendlichen Entfaltungsräume zu schaffen und zu erhalten. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:

  • Veranstaltungen, wie Jugendkulturtage, Festivals, Ausstellungen insbesondere auf dem Gebiet von Theater, Musik, Tanz, Hip Hop, Medien, Computer, Literatur und bildender Kunst
  • Vorbereitung und Durchführung von internationalen Jugendbegegnungen
  • Herausgabe von Zeitungen und Orientierungshilfen (Broschüren) und Mitarbeit im Bereich der Jugendinformation
  • Initiierung und Durchführung von Projekten der Jugendkulturarbeit zur Förderung von besonderen Zielgruppen, wie z.B. arbeitslose Jugendliche, Kinder und Jugendliche ausländischer Herkunft.

Neben der konkreten Arbeit mit / für Kinder und Jugendliche, wie Veranstaltungen, Projekte und Maßnahmen, werden die erforderlichen Praxisreflektionen und die Arbeit an der Überprüfung und Weiterentwicklung von Konzeptionen der Jugendkulturarbeit einbezogen. Der Verein soll die Interessenvertretung für Organisationen und Vereinigungen gegenüber der Öffentlichkeit, den zuständigen Behörden und politischen Gremien sein, die in der kulturellen Kinder- und Jugendkulturarbeit tätig sind. Die LKJ arbeitet mit LKJs anderer Bundesländer, BKJ und anderen Trägern kultureller Bildungsarbeit durch gemeinsame Durchführung von Seminaren, Kampagnen und Kinder- und Jugendveranstaltungen zusammen.

§3 – Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des §51ff. der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle ihm zufließenden Mittel sind zur Erfüllung der in dieser Satzung angegebenen Ziele und Aufgaben zu verwenden und dürfen auch beim Ausscheiden von Mitgliedern nicht zurückgeführt werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person oder Einrichtung durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4 – Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§5 – Mitgliedschaft
Als ordentliche Mitglieder können der Landesvereinigung angehören:

  • Organisationen, Arbeitsgemeinschaften und Institutionen, die vorwiegend mit Kindern und Jugendlichen auf landes- oder regionaler Ebene kulturell tätig sind
  • Landesverbände, Landesgruppen, die in der kulturellen Jugendbildung tätig sind
  • Einzelpersönlichkeiten.

Außerordentliche Mitglieder können Vereinigungen, Organisationen, Institutionen und Persönlichkeiten werden, die vorwiegend im Bereich kultureller Bildung mit Kindern und Jugendlichen tätig sind.

Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme vorbehaltlich der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Ein Rechtsanspruch zur Aufnahme besteht nicht.
Die Mitgliedschaft endet:
a) mit dem Tod des Mitgliedes
b) durch freiwilligen Austritt
c) durch Ausschluss aus dem Verein

Ein Mitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn die Voraussetzungen zur Mitgliedschaft im Sinne der Satzung nicht mehr gegeben sind oder ein vereinsschädigendes Verhalten vorliegt.
Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist endgültig.

§6 – Organe
Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand

§7 – Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Weitere Mitgliedsversammlungen müssen einberufen werden, wenn der Vorstand sie für erforderlich hält oder mindestens ein Drittel der Mitglieder des Vereins sie unter schriftlicher Angabe des gewünschten Verhandlungspunktes verlangt.
Die Mitgliederversammlungen sind vom Vorstand schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens vier Wochen einzuberufen.
Stimmberechtigt sind ordentliche sowie Vorstandsmitglieder mit je einer Stimme. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Satzungsänderungen und Entscheidungen über die Aufnahme und den Ausschluss eines Mitgliedes bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Anwesenden.
Die außerordentlichen Mitglieder nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.

§8 – Aufgaben der Mitgliederversammlung
Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entscheidung über Aufnahme oder Ausschluss eines Mitgliedes
b) Wahl des Vorstandes
c) Wahl der Kassenprüfer/innen
d) Genehmigung des Tätigkeits- und Geschäftsberichtes
e) Entlastung des Vorstandes
f) Beschluss zum Arbeitsprogramm
g) Beratung und Beschluss des Haushaltsplanes
h) Beschluss über Mitgliedsbeiträge
i) Beschluss über Satzungsänderungen

§9 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, einem/einer Schriftführer/in und einem/einer Kassenwart/in.
Jeder ist allein vertretungsberechtigt.

§10 – Aufgaben des Vorstandes
Dem Vorstand obliegt die laufende Führung der Vereinsgeschäfte. Er kann bestimmte Aufgaben anderen Personen oder Institutionen übertragen.

§11 – Wahlverfahren
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt und bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Wiederwahl ist zulässig

§12 – Protokolle
Über Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen sind Protokolle anzufertigen und vom/von der Versammlungsleiter/in und einem/einer der Vorstandsmitglieder zu unterzeichnen.

§13 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine gemeinnützige Einrichtung der Jugendpflege, die ähnlichen Satzungszwecken dient, die das Vermögen dann für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat. Die Mitgliederversammlung beschließt, wem das Vermögen übertragen wird. Dieser Beschluss bedarf der Zustimmung des Finanzamtes. Beraten und beschlossen auf der Gründungsversammlung am 3. Dezember 1990.
Überarbeitet und einstimmig beschlossen am 12. September 2000.